FAQ – Entgeltumwandlung
Arbeitgeberzuschuss
Ja, der Arbeitgeberzuschuss wird automatisch durch die Arbeitgeberin angewiesen und in den bestehenden Vertrag eingezahlt. Falls Sie mehrere Verträge haben, wird der AG-Zuschuss anteilmäßig aufgeteilt.
Wird der Zuschuss ON TOP gezahlt, erhöht dies Ihre Rente, ohne dass Sie einen Mehraufwand haben.
Wird der Zuschuss inkludiert gezahlt, haben Sie während der Ansparphase eine geringere Nettobelastung und Ihre garantierte Rente bleibt unverändert bestehen.
Als Höchstbeitragszahler wird der Rente BONUS Beitrag jährlich auf 4% bzw. 8% der BBG RV angepasst. Der Arbeitgeberzuschuss wird dementsprechend auf den neuen Betrag angerechnet.
Grundsätzlich wird der Zuschuss ON TOP gezahlt. Bitte setzen Sie sich für das Inkludieren des Arbeitgeberzuschusses mit der Personalabteilung Ihrer Arbeitgeberin in Verbindung.
Beiträge und Versicherung
Nach dem aktuellen Manteltarifvertrag der BARMER kann die vermögenswirksame Leistung (Nr. 4.9 MTV) auch als Vorsorgebeitrag für eine Anlage bei der Wuppertaler Pensionskasse genutzt werden. Darüber hinaus zahlt die BARMER als zusätzliche Förderung ab dem 01.01.2022 einen Arbeitgeberzuschuss, maximal in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.
Da es sich bei der Entgeltumwandlung über die Pensionskasse um eine unternehmensinterne betriebliche Altersversorgung ohne Vertriebsorganisation handelt, fallen keine Abschluss- und Vertriebskosten an. Die Pensionskasse zeichnet sich durch schlanke Verwaltungsstrukturen aus und die Gewinne kommen den Mitgliedern im Rahmen der Überschussbeteiligung zu Gute.
Nein, das Produkt ist so gestaltet, dass auf die Einholung von Gesundheitsfragen verzichtet werden kann.
Das Höchstaufnahmealter liegt bei der Vollendung des 60. Lebensjahres, da ansonsten regelmäßig kein genügend langer Zeitraum mehr verbleibt, um Versorgungsanwartschaften in signifikanter Höhe auszubauen.
Ihr Vertrag wird bei Unternehmensaustritt grundsätzlich beitragsfrei fortgeführt. Auf Wunsch können Sie die Versicherung mit eigenen Beiträgen aus Ihrem versteuerten und in der gesetzlichen Sozialversicherung verbeitragten Einkommen fortsetzen.
Eine Fortsetzungsmöglichkeit bei der Pensionskasse selbst besteht aufgrund der Rechtsform und der aufsichtsrechtlichen Vorgaben nur, wenn Ihr neuer Arbeitgeber satzungsgemäß Mitglied der Pensionskasse ist.
Allerdings kann im Rahmen der Portabilität von Versorgungsanwartschaften Ihr angespartes Kapital auf den Nachfolgearbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger übertragen werden. In gewissen Grenzen besteht für Sie sogar ein Rechtsanspruch auf Übertragung.
Für die Entgeltumwandlung können nach den tarifvertraglichen Bestimmungen künftige Gehaltsansprüche nach Nr. 4.2 MTV sowie die vermögenswirksamen Leistungen nach Nr. 4.9 MTV verwendet werden. Die Umwandlung kann dabei aus dem laufenden Entgelt oder jährlich im November erfolgen.
Der Entgeltumwandlungsbetrag kann dabei aus administrativen Gründen nur einmal pro Jahr geändert werden.
Ja, der Mindestbetrag beträgt 40 € pro Monat bzw. 480 € Jahresbeitrag. Der Höchstbeitrag richtet sich nach der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG. Dieser beträgt 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2024: 90.600 €).
Eine Kündigung ist zwar jederzeit möglich, allerdings können die eingezahlten Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erstattet werden. In diesem Fall kommt es zu einer beitragsfreien Fortführung.
Da im Rahmen der Verwaltung Kosten anfallen, wird - wie bei Versicherungsunternehmen üblich - von Ihren Beiträgen auch ein Kostenbeitrag abgezogen. Im Gesamtbeitrag enthalten sind daher die Kosten für das Inkasso und laufende Verwaltungskosten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ja, die Überschussanteile werden leistungserhöhend verwendet.
Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber, dass ein Teil der zukünftigen Bruttobezüge in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird. Arbeitnehmer können so auf unkomplizierte und kostengünstige Weise für ihr Alter vorsorgen.
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Der im Wege der Entgeltumwandlung in die Rente BONUS investierte Arbeitslohn ist steuer- und sozialversicherungsfrei (bis 3.624 € im Jahr 2024). Weitere 4% der BBG RV sind – auch, wenn ein anderer Vertrag gemäß §40 b EStG besteht - steuerfrei (Beiträge für §40 b EStG-Verträge werden angerechnet)
Leistungen
Es besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für Witwer, Witwen, Lebenspartner und Kinder. Verrentet wird hierbei das vorhandene Deckungskapital.
Ob die Hinterbliebenen eine Leistung bekommen, hängt davon ab, ob für den Fall des Todes nach Altersrentenbeginn eine Hinterbliebenenversorgung gewählt wurde..
Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente ist das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ferner kann eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Anspruch genommen werden (für Versicherungen, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden ist die Vollendung des 62. Lebensjahres Mindestvoraussetzung im Hinblick auf die vorgezogene Altersrente).
In diesem Fall wird Ihre Versicherung grundsätzlich beitragsfrei fortgeführt. Es besteht ferner auch die Möglichkeit statt der Beitragsfreistellung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Anspruch zu nehmen. Dabei wird das vorhandene Deckungskapital verrentet. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird solange gezahlt, wie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen.
Entfallen die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente wird die Versicherung beitragsfrei auf Basis des vorhandenen Deckungskapitals fortgesetzt bzw. es können wieder Anwartschaften erworben werden.
Ja, in der Anwartschaftsphase ist eine Waisenrente obligatorisch vorgesehen, sofern die Kinder die entsprechenden steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.
Bei Tod nach Altersrentenbeginn wird dagegen die Waisenrente nur gezahlt, wenn der Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung nicht abgewählt wurde und die Kinder die entsprechenden steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bzw. des 25. Lebensjahres, wenn die Kinder in der Ausbildung sind gezahlt. Behinderte Kinder erhalten eine lebenslange Rente.
Ja, sofern es sich um einen gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartner im Sinn von § 1 LPartG handelt, erhält dieser eine dem Ehegatten analoge Versorgung.
Nein, es besteht nur eine Versorgung für den Ehegatten oder den gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner.
Es besteht nicht die Möglichkeit, bestimmte Personen einzusetzen. Versorgungsberechtigt sind nach den Bestimmungen der AVB grundsätzlich die Ehegatten, Lebenspartner im Sinn des LPartG und die Kinder, soweit steuerlich anerkannt. Ein etwaiges Sterbegeld wird an die Erben gezahlt.
Die Überschüsse werden gemäß den gesetzlichen und satzungstechnischen Vorgaben leistungserhöhend verwendet..
In der Anwartschaftsphase wird ein Sterbegeld in der Höhe des vorhandenen Deckungskapitals, maximal jedoch 8.000 € fällig. Bei Tod nach Rentenbeginn kommt das noch nicht verbrauchte Deckungskapital der Versichertengemeinschaft zugute.
In der Anwartschaftsphase wird das vorhandene Deckungskapital zugunsten der zu berücksichtigenden Waisen verrentet. Sofern auch ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, muss allerdings ein Teil des Deckungskapitals zur Finanzierung der Rente des Ehegatten/Lebenspartner verwendet werden. Tritt der Tod nach Altersrentenbeginn ein und wurde eine Hinterbliebenenversorgung gewählt, so beträgt die Höhe der Waisenrente 12% der Altersrente für Halbwaisen. Bei Vollwaisen erhöht sich die Rente auf 20%. Insgesamt werden jedoch nur 100% der vorher gezahlten Altersrente als Hinterbliebenenrente gezahlt. Übersteigt die Summe aus Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten die Höhe der zuletzt gezahlten Altersrente, so werden sämtliche Renten gleichmäßig gekürzt.
Bei Tod vor Altersrentenbeginn besteht für die hinterbliebenen Witwen/Witwer und Waisen die Möglichkeit, statt der Rente eine einmalige Kapitalleistung zu wählen. Ferner wird auch das Sterbegeld als Kapitalleistung gezahlt.
Die Auszahlung erfolgt jeweils zur Monatsmitte.
Der Ehepartner/Lebenspartner kann nur Entgelt umwandeln, sofern sie/er selbst ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitgliedsunternehmen begründet hat.
Die freiwillige Zusatzrente umfasst grundsätzlich die Zahlung einer monatlichen Rente als
- Altersrente
- vorgezogene Altersrente
- Hinterbliebenenversorgung
Sie können aber bis zu 3 Monate vor Altersrentenbeginn wählen, ob Sie die Hinterbliebenenversorgung überhaupt in Anspruch nehmen möchten. Verzichten Sie hierauf, weil Sie beispielsweise überhaupt keine Versorgungsberechtigten im Sinn der AVB haben, vermeiden Sie Abschläge an Ihrer eigenen Altersrente.
Werden Sie vor Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente erwerbsunfähig, so besteht die Möglichkeit der Beitragsfreistellung. Alternativ hierzu kann eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Deckungskapital. Üben Sie ein solches Wahlrecht zugunsten der Erwerbsunfähigkeitsrente aus, so entfallen die Anwartschaften auf die Hinterbliebenenversorgung.
Sterben Sie vor Beginn der Altersrente und hinterlassen keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Witwer/Witwe, eingetragenen Lebenspartner, steuerlich zu berücksichtigende Kinder), so wird ein Sterbegeld an Ihre Erben in Höhe des Deckungskapitals, maximal jedoch 8.000 € gezahlt.
Steuerliche Behandlung
Da die Beiträge an die Pensionskasse in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei an die Pensionskasse geleistet werden können und Ihnen somit nicht als Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Nr. 1 EStG zufließen, sparen Sie in der Anwartschaftsphase Steuern.
Die Leistungen der Pensionskasse sind allerdings als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. In der Regel unterliegt man jedoch in der Rentenbezugsphase aufgrund des geringeren Einkommens einer niedrigeren Steuerprogression.
Nein, soweit die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt und unter 8% der BBG RV (2024: 7.248 €) jährlich liegt.
Da die Beiträge für Ihren Rente BONUS Vertrag steuerfrei aus Ihrem Brutto gezahlt werden, können diese nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für die Vermögenswirksamen Leistungen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem eigenen Beitrag zahlt.
Die Leistungen werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert.
Nein, die Versteuerung erfolgt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung.
Da durch die Teilnahme an der Versorgung nach Teil 5 des TV AltV in der Regel die Steuerfreibeträge durch die Höhe des Beitrags an die Pensionskasse für die Angestellten der BARMER Ersatzkasse VVaG ausgeschöpft sind, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich.
Nein, die staatliche Förderung bei der Entgeltumwandlung wird durch die Steuer- und Beitragsfreiheit sichergestellt. Die Riesterförderung können Sie für andere Sparverträge in Anspruch nehmen.
Ja, beide Vorsorgemöglichkeiten können parallel betrieben werden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Ja, es werden geringere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Dem steht jedoch die zu erwartende Rendite auf die Beiträge entgegen, die regelmäßig einen geringeren Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleicht.
Sie sparen in der Anwartschaftsphase Sozialversicherungsbeiträge, solange Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Die Ersparnis ist auf Beiträge bis zu einer Höhe von 4% der BBG RV beschränkt.
Ja, grundsätzlich fallen hierauf in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge an.