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Hinweis: Schließtag am 02. Januar 2026

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Wuppertaler Pensionskasse am 02.01.2026 geschlossen ist. Unsere Mitarbeitenden stehen Ihnen ab dem 05.01.2026 wieder zur Verfügung.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II kommt – und diesmal bestimmt!

Was in der letzten Legislaturperiode begann und wegen des Bruchs der Ampelkoalition zunächst nicht zu Stande kam, soll noch in diesem Jahr Gesetz werden. Ziel ist es die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu beschleunigen, vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Regulatorische Anforderungen sollen gelockert und die Handhabung der bAV soll einfacher werden.

Wesentliche Inhalte des kommenden Gesetzes:

1. Verbreitung der bAV durch Opting-out

  • Einführung eines Opting-out-Modells auch außerhalb tarifgebundener Unternehmen
  • Arbeitgeber können per Betriebsvereinbarung eine automatische Entgeltumwandlung (mit Widerspruchsrecht) festlegen, sofern keine tarifliche Regelung zum Arbeitsentgelt besteht
  • Voraussetzung: Arbeitgeber gewährt mindestens einen Zuschuss von 20 % des umgewandelten Entgeltes

2. Förderung für Geringverdienende (§ 100 EStG)

  • Anhebung der bisher starren Einkommensgrenze von 2.575 € auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (West). Dies entspricht 2026 einem Bruttomonatsverdienst i.H.v. 3.042 €
  • Arbeitgeber, die Beiträge für Beschäftigte mit geringem Einkommen in die bAV einzahlen, erhalten einen staatlichen Zuschuss von 30 % des Arbeitgeberbeitrags
  • Erhöhung des maximal geförderten Beitrags auf 1.200 € jährlich

3. Flexibilisierung der Leistungsphase (§ 6 BetrAVG)

  • Künftig sollen Beschäftigte auch bereits dann vorzeitig eine Betriebsrente - mit den ggf. entsprechenden Abschlägen - in Anspruch nehmen können, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Bezug der gesetzlichen Rente als Vollrente wäre dann nicht länger erforderlich.
  • Inkrafttreten ab 01.01.2027 

4. Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten (§ 3 BetrAVG)

  • Die Abfindungsgrenze (§ 3 BetrAVG) soll für solche Fälle verdoppelt werden, in denen die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft bzw. einer laufenden Rente einvernehmlich erfolgt und der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.

 5. Regulatorische Anpassungen für Versorgungseinrichtungen

  •  §2 Abs. 1a VAG: Temporäre Unterdeckung des Sicherungsvermögens unter bestimmten Bedingungen zulässig
  • § 13 VAG: Vereinfachung der Bestandsübertragung zwischen Versorgungseinrichtungen
  • § 234f VAG: Flexibilisierung der aufsichtsrechtlichen Bewertung der Sanierungsfähigkeit
  • Erweiterung der zulässigen Kapitalanlagen, insbesondere im Bereich Infrastruktur

6. Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung

  • Einführung digitaler Meldewege beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

7. Evaluation und Ausblick (§ 30a BetrAVG)

  • Gesetzliche Evaluierung der Wirkung des BRSG II bis 2030
  • Prüfung weiterer Schritte zur Verbreitung der bAV, etwa durch verpflichtende Modelle

Bei planmäßigem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist mit einer Verkündung des Gesetzes noch vor Jahresende 2025 zu rechnen. Ausführliche Informationen finden sich auch auf der Homepage des BMAS.

Bundeskabinett beschließt Rentenpaket 2025

Am 6. August 2025 wurde ein Rentenpaket mit folgenden Kernpunkten beschlossen:

1. Sicherung des Rentenniveaus

  • Die sogenannte Haltelinie wird bis 2031 verlängert
  • Das Rentenniveau bleibt bei mindestens 48 %

Das Rentenniveau gibt an, wieviel Rente jemand bekommt, der 45 Jahre lang immer zum durchschnittlichen Arbeitslohn gearbeitet hat – im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn der Gesamtbevölkerung in Deutschland.

2. Mütterrente III

  • Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet (bisher 2,5 Jahre)
  • Gilt ab 01.01.2027
  • Da die technische Umsetzung erst ab 1. Januar 2028 möglich ist, erfolgt 2028 die rückwirkende Zahlung für 2027

3. Finanzierung & Rentenbeitrag

  • Keine Auswirkungen auf den Rentenbeitragssatz durch diese Maßnahmen
  • Vollständige Finanzierung aus Steuermitteln
  • Prognose für den Beitragssatz:
    • 2026: stabil bei 18,6 %
    • 2030: über 20 %
    • 2035: gut 21 %
  • Der Anstieg ab 2027 ist demografisch bedingt, nicht durch das Rentenpaket verursacht

4. Aufhebung des Anschlussverbots

  • Ältere Menschen dürfen nach Renteneintritt wieder sachgrundlos befristet beim früheren Arbeitgeber arbeiten

Das Ziel der Bundesregierung ist, das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten noch in diesem Jahr abzuschließen. 

Die Ansprüche aus der Pensionskasse jetzt auch online - Die Digitale Rentenübersicht

Wer gut vorsorgen will, muss sich über seine Ansprüche auch umfassend informieren können. Das war bislang schwierig. Ob gesetzlich, betrieblich oder privat – Informationen über den Stand der eigenen Altersvorsorge-Ansprüche kamen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, waren unterschiedlich aufbereitet und insgesamt schwer vergleichbar und verständlich.

Die Digitale Rentenübersicht ist nun online und alle Interessierten können sich über www. rentenuebersicht.de einen Gesamtüberblick über ihre gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüche abrufen.

Dies soll dabei helfen, den Stand der individuellen Altersvorsorge-Situation besser zu kennen, um beizeiten eventuell vorhandene Versorgungslücken schließen zu können. Die Nutzung des Online-Portals ist kostenlos. Neben einem Smartphone oder Tablet wird ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eine aktuelle Version der AusweisApp2 benötigt. Zur Identifikation sollten Sie außerdem Ihre Steuer-Identifikationsnummer bereithalten.

Die jährliche schriftliche Renteninformation erhalten die Anwärter der Wuppertaler Pensionskasse auch zukünftig weiterhin in Papierform (jeweils im ersten Quartal eines Jahres mit Stand zum 31.12. des Vorjahres).

KV-Freibetrag erhöht sich

Für die Krankenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten ändert sich ab 01. Januar 2025 der Freibetrag von 176,75 € auf 187,25 €. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Für Rentner, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Versorgungsbezügen gemeldet wurden, kann der Freibetrag von unserer Pensionskasse erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass der Freibetrag bei der Rente der Pensionskasse anfällt. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherungsbeiträge.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG 2) kommt vorerst nicht

Das BRSG 2 sollte Verbesserungen für die betriebliche Altersversorgung bringen und damit deren Verbreitungsgrad erhöhen, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern.

Im September hatte das Bundeskabinett den Entwurf des BRSG 2 auf den Weg in das Gesetzgebungsverfahren gebracht. Die Ausschüsse des Bundesrats haben wichtige Empfehlungen zum geplanten BRSG 2-Gesetz (Bundesrat-Drucksache 488/1/24 vom 11.11.2024) eingebracht und sich dabei zum Teil kontrovers zum Gesetzentwurf der Bundesregierung positioniert. Dies und der Bruch der Ampelkoalition führen nun dazu, dass eine rasche Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens noch in der verbleibenden Rest-Legislaturperiode unwahrscheinlich ist.

Neuer Dienstleister für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) der BARMER

Die BARMER hat die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) seit dem 01.09.2024 auf den Dienstleister Aon Solutions Germany GmbH übertragen.

Die Verwaltung der Zusage nach Teil 2 des TV AltV (Mitarbeitende der „ehemaligen“ GEK und Mitarbeitende, die seit dem 01.01.2004 bei der BARMER beschäftigt sind) durch die Wuppertaler Pensionskasse ist zum 31.08.2024 geendet. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu dieser Versorgung an Aon.

Die Entgeltumwandlung (Rente Bonus) bei der Wuppertaler Pensionskasse ist von der Übertragung nicht betroffen. Versicherte, die eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung bei der Wuppertaler Pensionskasse abgeschlossen haben, werden weiterhin durch das Kundenteam der Wuppertaler Pensionskasse betreut.

Bei Fragen rund um das Produkt Rente BONUS und bei Fragen zu laufenden Verträgen erreichen Sie das Team unter den bekannten Kontaktdaten oder unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

BARMER Azubi-Tag - ein voller Erfolg!

Nach dreijähriger Coronapause öffnete die BARMER am 03.05.2023 ihre Türen wieder für den diesjährigen Azubi-Tag. Austragungsort war dieses Mal die BARMER Hauptverwaltung in Wuppertal. Da aufgrund der Corona-Pandemie die letzten Azubi-Tage ausfielen, wurden ca. 430 Azubis aus allen 3 Jahrgängen und Trainees zu diesem Tag eingeladen.

Die BARMER setzte hierbei auf interessante Events, die den jungen Auszubildenden einen ganzen Tag lang neben relevanten Informationen zu der Arbeitgeberin und Entwicklungsmöglichkeiten im Unternehmen, auch Unterhaltung in Form von Bühnenshows und BGM Aktivitäten anbot.

Wir als Wuppertaler Pensionskasse (WPK) erhielten als Firmenpensionskasse der BARMER hierbei die Möglichkeit uns als Versicherungsdienstleister vorzustellen. So präsentierten wir uns mit einem großen Infostand auf dem „Marktplatz“ zusammen mit der BARMER, die zu Themen wie „Nachhaltigkeit“ und „Zukunftsaussichten“ im Unternehmen informierte.

Gezielt sprachen wir junge Auszubildende an und machten auf das gemeinsame Versicherungsprodukt Rente BONUS von BARMER und WPK aufmerksam. Das Beratungsangebot umfasste nicht nur die Ausgabe von mehr als 200 Jutetaschen mit Infomaterial, sondern auch sofortige und individuelle Rentenberechnungen an Tablets, sowie die Annahme von Wünschen zur Angebotserstellung.

Zusammenfassend kann man unsere Teilnahme auf dem BARMER Azubi-Tag als einen vollen Erfolg ansehen, da wir wieder einmal beweisen konnten, wie wichtig unsere Präsenz auf solchen Veranstaltungen in Bezug auf Informationen rund um die betriebliche Altersversorgung ist.

 Teamfoto Vertikal

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu fördern, gibt es ab 2019 eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragten Versorgungsträger weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht besteht nicht, wenn er die betriebliche Altersversorgung selbst oder über eine Unterstützungskasse durchführt.

Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt die Zuschusspflicht erst ab dem Jahr 2022, damit die Arbeitgeber ausreichend Zeit haben, sich hierauf einzustellen.

Bekommt also jeder, der ab 2019 einen Entgeltumwandlungsvertrag abschließt, einen Zuschuss?
Nein! Denn bei der Beurteilung, ob es sich um einen neuen und damit zuschusspflichtigen Vertrag ab 2019 handelt oder um einen Altvertrag (zuschusspflichtig erst ab 2022), wird nicht allein auf die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgestellt, sondern zusätzlich auf den kollektivrechtlichen Rahmenvertrag. Der Tarifvertrag, der die Umwandlung des Tariflohns in Beiträge zur Wuppertaler Pensionskasse erst möglich macht, ist weit vor 2019 abgeschlossen worden und daher gilt die Zuschusspflicht zu den Verträgen der Wuppertaler Pensionskasse grundsätzlich erst ab 2022.

 

Rente BONUS: Neue Verträge ab Juli 2020

Tarifwechsel bei Rente BONUS. Die Hintergründe erklären der Vorstandsvorsitzende der Wuppertaler Pensionskasse, Andreas Poestges (links), und Teamleiter Marc Oehler im Interview.

Poestges Andreas Oehler Marc

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