Das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0 kommt
Nur jeder zweite Arbeitnehmer kann sich im Alter über eine Betriebsrente als Ergänzung zur gesetzlichen Rente freuen.
Dies soll (und muss!) sich nach den Plänen der Bundesregierung verbessern. Besonders in kleineren Unternehmen und unter Geringverdienern ist die Verbreitungsquote deutlich zu gering.
Was sind die wesentlichen gesetzlichen Änderungen, die zur qualitativen und quantitativen Stärkung der betrieblichen Altersversorgung beitragen sollen?
1. Verbesserung der Geringverdienerförderung, § 100 Einkommenssteuergesetz (EstG)
- Die Einkommensgrenze für eine Förderung wird dynamisiert. Es gibt keine starre Grenze mehr, sondern zukünftig können diejenigen Beschäftigten einen Zuschuss zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung erhalten, die weniger als 3% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (BBG RV) verdienen. Im Jahr 2025 liegt die Einkommensgrenze somit monatlich bei 2.898 € anstatt bei derzeit 2.575 €. So wird ein Herausfallen aus der Förderung im Zeitverlauf aufgrund normaler Lohn- und Gehaltszuwächse verhindert; Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit für entsprechende Betriebsrentenzusagen.
- Auch der Förderhöchstbeitrag wird von 288 € auf 360 € pro Jahr angehoben.
2. Opting-Out auch ohne Tarifvertrag, § 20 Absatz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Ein Optionssystem (=automatische Teilnahme an einer Entgeltumwandlung mit Widerspruchsmöglichkeit) kann auch ohne tarifvertragliche Regelung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 20% des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt.
3. Zulassung von Pensionskassenleistungen auch bei nur teilweisem Wegfall von Erwerbseinkommen bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente möglich, § 232 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
4. Bezug vorzeitiger betrieblicher Altersversorgung (bAV) bei Bezug gesetzlicher Teilrente soll möglich sein, § 6 BetrAVG
Es soll aber keine gesetzliche Pflicht geben, dies tatsächlich zu ermöglichen.
5. Höhere Beträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abfindbar, wenn diese in die gesetzliche Rentenversicherung fließen
Die Abfindungsgrenze wird verdoppelt, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers direkt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Für das Jahr 2025 bedeutet dies, dass der Abfindungsbetrag an die gesetzliche Rente gezahlt werden darf, wenn der monatlich zu zahlende Rentenbetrag bei bis zu 74,90 € liegt. Bei Zahlungen direkt an den Berechtigten dürfen monatliche Renten weiterhin nur bis zu einem Betrag von 37,45 € abgefunden werden.
6. Der Spielraum in der Kapitalanlage wird erhöht, u.a. wird die Risikokapitalanlagequote erhöht, §§ 2 und 3 Anlageverordnung (AnlV)
7. Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen werden gelockert, § 234 Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Vermögen einer Pensionskasse darf innerhalb eines Toleranzbereichs temporär auch unter die Verpflichtungen (Rückstellungen) fallen.
Am 18.09.2024 wurde der Regierungsentwurf zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz im Bundeskabinett verabschiedet und geht nun seinen parlamentarischen Weg.
Laut Regierungsentwurf ist eine Evaluierung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2028 vorgesehen. Es soll dann untersucht werden, ob das Ziel einer weiteren Verbreitung und Verbesserung der bAV mit den bisherigen Maßnahmen erreicht wurde. Falls nicht werden weitergehende Handlungsoptionen ins Auge gefasst, wie beispielsweise das Ende der Freiwilligkeit für die arbeitgeberfinanzierte bAV.