Was in der letzten Legislaturperiode begann und wegen des Bruchs der Ampelkoalition zunächst nicht zu Stande kam, soll noch in diesem Jahr Gesetz werden. Ziel ist es die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu beschleunigen, vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienenden. Regulatorische Anforderungen sollen gelockert und die Handhabung der bAV soll einfacher werden.
Wesentliche Inhalte des kommenden Gesetzes:
1. Verbreitung der bAV durch Opting-out
- Einführung eines Opting-out-Modells auch außerhalb tarifgebundener Unternehmen
- Arbeitgeber können per Betriebsvereinbarung eine automatische Entgeltumwandlung (mit Widerspruchsrecht) festlegen, sofern keine tarifliche Regelung zum Arbeitsentgelt besteht
- Voraussetzung: Arbeitgeber gewährt mindestens einen Zuschuss von 20 % des umgewandelten Entgeltes
2. Förderung für Geringverdienende (§ 100 EStG)
- Anhebung der bisher starren Einkommensgrenze von 2.575 € auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (West). Dies entspricht 2026 einem Bruttomonatsverdienst i.H.v. 3.042 €
- Arbeitgeber, die Beiträge für Beschäftigte mit geringem Einkommen in die bAV einzahlen, erhalten einen staatlichen Zuschuss von 30 % des Arbeitgeberbeitrags
- Erhöhung des maximal geförderten Beitrags auf 1.200 € jährlich
3. Flexibilisierung der Leistungsphase (§ 6 BetrAVG)
- Künftig sollen Beschäftigte auch bereits dann vorzeitig eine Betriebsrente - mit den ggf. entsprechenden Abschlägen - in Anspruch nehmen können, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Bezug der gesetzlichen Rente als Vollrente wäre dann nicht länger erforderlich.
- Inkrafttreten ab 01.01.2027
4. Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten (§ 3 BetrAVG)
- Die Abfindungsgrenze (§ 3 BetrAVG) soll für solche Fälle verdoppelt werden, in denen die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft bzw. einer laufenden Rente einvernehmlich erfolgt und der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
5. Regulatorische Anpassungen für Versorgungseinrichtungen
- §2 Abs. 1a VAG: Temporäre Unterdeckung des Sicherungsvermögens unter bestimmten Bedingungen zulässig
- § 13 VAG: Vereinfachung der Bestandsübertragung zwischen Versorgungseinrichtungen
- § 234f VAG: Flexibilisierung der aufsichtsrechtlichen Bewertung der Sanierungsfähigkeit
- Erweiterung der zulässigen Kapitalanlagen, insbesondere im Bereich Infrastruktur
6. Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung
- Einführung digitaler Meldewege beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
7. Evaluation und Ausblick (§ 30a BetrAVG)
- Gesetzliche Evaluierung der Wirkung des BRSG II bis 2030
- Prüfung weiterer Schritte zur Verbreitung der bAV, etwa durch verpflichtende Modelle
Bei planmäßigem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist mit einer Verkündung des Gesetzes noch vor Jahresende 2025 zu rechnen. Ausführliche Informationen finden sich auch auf der Homepage des BMAS.
